Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pro FM Media GmbH & Co. KG

I. Anwendungsbereich

  1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und für unsere sämtlichen Leistungen und Lieferungen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige, selbst, wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen und Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind frei bleibend. Preisangebote verstehen sich stets als Rahmenpreise. Festpreise gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und unter dem Vorbehalt, dass die der Festpreisvereinbarung zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  2. Erst der Auftrag des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, welches von uns binnen zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Leistung annehmen können.
  3. Ein Vertrag kommt zu Stande mit Zugang der schriftlichen bzw. elektronischen Auftragserteilung oder durch schriftliche bzw. elektronische Auftragsbestätigung, sofern nicht der Auftraggeber unverzüglich widerspricht.
  4. Die Vermittlung von Fremdleistungen (z.B. Buchung von Sprechern, Musikern, Textern, Werbesendezeiten) erfolgt stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  5. Wir behalten uns vor, die Durchführung eines Auftrages wegen des Inhalts, der Herkunft und der technischen Form nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen könnte. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  6. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber, dass er für das zur Verfügung gestellte Material sämtliche zur Verwertung erforderlichen Rechte besitzt. Er trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des von ihm zur Verfügung gestellten Materials und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung geltend gemacht werden.
  7. Das Risiko der Verarbeitbarkeit von zugeliefertem Material trägt der Auftraggeber.

III. Vergütung, Präsentationshonorar

  1. Die im Hinblick auf einen Vertragsschluss mit dem Auftraggeber von uns entwickelten Konzepte und von uns hergestellten Layouts vom Auftraggeber angemessen zu vergüten (Präsentationshonorar). Dies gilt nicht, wenn wir mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
  2. Die Angemessenheit der Vergütung gem. vorstehender Ziffer bestimmt sich nach dem tatsächlichen Aufwand, berechnet nach unserer am Tage der Präsentation gültigen Preisliste. Die Preisliste wird dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit vor Präsentation von uns ausgehändigt. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich, gilt das nach unserer Preisliste berechnete Präsentationshonorar als vereinbart. Im Falle des Vertragsabschlusses wird das Präsentationshonorar auf die Vergütung in vollem Umfang angerechnet.
  3. An den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten behalten wird uns sämtliche Eigentums-, Urhebernutzungs- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  4. Kommt es nicht zum Vertragsabschluss, hat der Auftraggeber sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, gelten unsere Listenpreise am Tage des Auftragseingangs. Die Preise gelten ab unserem Firmensitz; Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, von Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
  4. Für die Vermittlung von Fremdleistungen sind wir berechtigt, eine Provision in Höhe von 15% der Kosten für die Fremdleistung zu berechnen. Soweit wir die Fremdleistungen verauslagen, behalten wir uns vor, die Auftragsdurchführung von der Rückerstattung der verauslagten Beträge abhängig zu machen.
  5. Sofern sich aus unserem der Auftragserteilung zugrundeliegenden Angebotsschreiben nichts anderes ergibt, ist das Zahlungsziel des Rechnungsbetrages netto (ohne Abzug) die auf der Rechnung genannte Zahlungsfrist. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Zahlungsverzuges.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behalten wir uns vor, die Auftragsdurchführung von einer Vorauszahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes abhängig zu machen.

V. Erwerb von Rechten

  1. Soweit schriftlich nichts anders vereinbart ist, räumen wir im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche Recht ein, die Produktion innerhalb des vereinbarten Mediums für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Rechnungsdatum, räumlich begrenzt auf das Empfangsgebiet des Senders, welches die Produktion erstmals ausstrahlt, zu nutzen. Die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte bleiben hiervon unberührt.
  2. Soweit schriftlich nichts anders vereinbart ist, räumen wir für die von uns erstellten Software-Programme dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständiger Zahlung unserer Leistungen und Lieferungen. Die Weiterveräußerung von uns erstellter Software ist nur zulässig, wenn uns Name und Anschrift des Erwerbers mitgeteilt werden und der Erwerber seine Zustimmung zu den geltenden Nutzungsbedingungen erklärt.
  3. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungs- und Leistungsschutzrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall unserer schriftlichen Zustimmung.
  4. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die Produktion und/oder das Software-Programm, zu bearbeiten, umzugestalten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.
  5. Soweit wir namens und im Auftrag des Auftraggebers für unsere Leistungen und Lieferungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch nehmen, die dem Auftraggeber nur - insbesondere zeitlich - eingeschränkt übertragen werden können, ist dem Auftraggeber bekannt, dass die eingeschränkte Übertragung u.a. dazu führen kann, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die wir keinen Einfluss haben, zur Verfügung gestellt werden kann. Der Auftraggeber wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen.

VI. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Rechte Dritter

  1. Zulieferungen von Produktionsmaterial (z.B. Text, Musik, Bild) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten sind uns rechtzeitig vor Auftragsdurchführung in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern und unterliegen nicht unserer Prüfungspflicht.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, insbesondere das Produktionsmaterial gem. vorstehender Ziffer, nicht mit Rechten Dritter belastet sind bzw. der Auftraggeber über die für den Auftrag erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
  3. Der Auftraggeber teilt uns alle Informationen und neu hinzutretenden Umstände unverzüglich mit, die die Durchführung des Auftrages berühren. Alle Kosten, die uns durch verspätete Übergabe oder Mitteilung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.
  4. Wird dem Auftraggeber unter Angabe einer angemessenen Frist ein Entwurf für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlassen, gilt der Entwurf mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit wir innerhalb der Prüfungsfrist keine Korrekturaufforderung erhalten.

VII. Termine, Schadensersatz bei Nichteinhaltung

  1. Die von uns angegebenen Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
  2. Ist für unsere Leistung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers oder bei Problemen mit Fremdleistungen verschieben den Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
  3. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
  4. Für den Fall, dass ein fest vereinbarter Studioproduktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten wird und der Auftraggeber diesen Termin bis 15.00 Uhr des vorhergehenden Werktages auch nicht abgesagt hat, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der bei Termineinhaltung angefallenen Studiomiete zzgl. Personalkosten zu berechnen.
  5. Wird ein Auftrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, so können wir ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung berechnen.
  6. Wird ein angefangener Auftrag aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht uns die volle Vergütung zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn wir mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung begonnen haben.
  7. Dem Auftraggeber bleibt in den Fällen von VII. 4) – VII. 6) der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

VIII. Gestaltungsfreiheit, Änderungswünsche

  1. Die Künstlerische Gestaltung der beauftragten Produktionen obliegt in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung ausschließlich uns.
  2. Änderungen, die der Auftragnehmer während der Produktion wünscht, werden wir unentgeltlich vornehmen. Überschreiten die Änderungswünsche insgesamt einen Umfang von mehr als 10% des ursprünglich kalkulierten Zeitaufwands, so sind wir berechtigt, die Ausführung der Änderungen von der Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung abhängig zu machen. Eventuell durch Änderungen zusätzlich entstehende Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

IX. Sach- und Rechtsmängel

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Übergabe bzw. Ablieferung der Produktion und/oder des Software-Programms schriftlich unter genauer Angabe der Mängel zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Auftraggeber die Rügefrist, so gilt die abgelieferte Produktion und/oder Software-Programm als mangelfrei abgenommen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rüge bei uns.
  2. Der Abnahme steht die erstmalige öffentliche Wiedergabe der Produktion bzw. der produktive Einsatz des Software-Programms gleich.
  3. Im Fall von berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  5. Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Auftraggebers sind wir berechtigt, für die durch den Auftraggeber bis zur Rückabwicklung gezogene Nutzung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
  6. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, ist der Schadensersatz beschränkt auf die Differenz zwischen Einzelauftragswert und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  7. Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf uns zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend unserer aktuellen Preisliste gegenüber dem Auftraggeber zu berechnen.
  8. Soweit nichts anders vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unberührt.

X. Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung

  1. Soweit die Auftragsdurchführung auch die Lieferung von Waren umfasst, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XI. Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers sowie im Fall der schuldhaften Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten.
  3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Abnahme bzw. ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
  2. Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Augsburg.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und dem Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
- Stand 01.02.2017 -